d) Ob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2019 und E-Mail vom 21. August 2019 weitere gleichartige Verstösse angezeigt hat, ist aufgrund der Haltung der Gemeinde nicht relevant. Da es sich um gleichartige Verstösse handelt, wie der Beschwerdeführer selber annimmt, gilt für diese weiteren Verstösse das Gleiche, wie für die mit Anzeige vom 21. September 2018 gemeldeten Vorkommnisse: Aufgrund der mit Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 bestätigten Dauerverfügung vom 22. November 2018 sind gemäss der Gemeinde keine weiteren baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen. Dementsprechend spielt es auch