oder umzuschlagen oder die genannten Verhaltensweisen Dritten zu erlauben. Bei diesen baupolizeilichen Anweisungen handle es sich um Dauerverfügungen, bei denen bei erneutem Abweichen vom bewilligten Zustand ohne erneute Wiederherstellungsverfügung die Wiederherstellung vollstreckt werden könne. Daher seien gegen die am 21. September 2018 angezeigten Verstösse bereits die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen angeordnet worden. Aus diesem Grund seien hinsichtlich der behaupteten Arbeiten im Bauverbotsstreifen und auf der öffentlichen Strasse sowie des Versickern-Lassens von verschmutztem Abwasser keine baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen.