c) In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdegegnerin sei mit Beschwerdeentscheid der BVE vom 20. März 2019 untersagt worden, die öffentliche Strasse und den Strassenabstandsstreifen als Lagerplatz zu benützen. Gleichzeitig sei sie verpflichtet worden, sämtliche sich im Strassenabstand befindlichen Gegenstände zu entfernen. Im weiteren sei der Beschwerdegegnerin untersagt worden, auf Flächen, auf deren Regenabwasser versickert, Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten irgendwelcher Art durchzuführen oder Unfall- und Pannenfahrzeuge, Altfahrzeuge, Fahrzeugteile oder ausgediente Sachen abzustellen oder wassergefährdende Stoffe zu verwenden, zu lagern