a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde Schwarzenburg habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen seien bereits angeordnet worden. Sie habe aber nicht ausgeführt, wann und welche Massnahmen. Zudem unterschlage die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, dass er mit Eingabe vom 15. August 2019 und E-Mail vom 21. August 2019 weitere gleichartige Verstösse angezeigt habe. Sinngemäss rügt er damit eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung.