b) Zuständig für die Verfolgung von Wiederhandlungen gegen Art. 50 BauG sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Dabei steht auch dem Beschwerdeführer selber ein Anzeigerecht an die Strafverfolgungsbehörde zu (Art. 301 Abs. 1 StPO4). Insofern ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse er an dieser Rüge hat (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG). Auf diese Rüge beziehungsweise auf seinen Antrag, die Sache sei zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann folglich nicht eingetreten werden. Die Frage, ob die Gemeinde eine Anzeigepflicht treffen würde, ist aufsichtsrechtlicher Natur. Die