a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde treffe eine Anzeigepflicht an die Strafverfolgungsbehörde. Bei den angezeigten Verstössen handle es sich um Offizialdelikte. Das Einschreiten gegen rechtswidrige Verhältnisse gehöre zu den Kernaufgaben der Baupolizei. Die Weigerung der Gemeinde, die Verstösse den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, sei pflichtwidrig und stelle eine strafbare Begünstigung dar. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.