Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2018/81 in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 angefragt, ob er sich auch als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligen wolle. Dementsprechend hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Baupolizeiverfahren nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme als Partei eingeräumt, was sie hätte tun müssen, wäre nicht auch sie davon ausgegangen, dass er sich bereits entsprechend erklärt hatte (siehe Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Eröffnungsformel denn auch förmlich eröffnet und nicht bloss zur Kenntnis zugestellt. Der Beschwerdeführer ist somit formell beschwert.