Somit hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine rechtsgültigen Anträge gestellt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anträge in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2020 noch einmal bestätigt hat. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)