5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Schwarzenburg verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und stellt somit auch keinen Antrag. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 im parallelen Beschwerdeverfahren BVD 120/2019/82 mit den gleichen Verfahrensbeteiligten betreffend Ausblasen von Erntemaschinen auch zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sie beantragt dabei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.