gestellt hat. Wer keine Anträge gestellt hat, kann keine Parteientschädigung beanspruchen.18 Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine rechtsgültigen Anträge gestellt (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 4). Somit gilt sie nicht als obsiegend und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Schwarzenburg vom 11. September 2019 wird bestätigt.