Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings ist die Gehörsverletzung im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer nur drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten können nicht der Gemeinde Schwarzenburg, die die Gehörsverletzung zu verantworten hat, auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG) und werden daher vom Kanton getragen.