Die Frage, ob die Gemeinde eine Anzeigepflicht treffen würde, ist aufsichtsrechtlicher Natur. Die BVE hat keine Aufsichtsfunktion über die kommunalen Baupolizeibehörden (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG). 7. Kosten a) Bis auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind folglich sämtliche Rügen unbegründet. Da die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte, ist auch dies kein Grund für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Somit wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird bestätigt.