a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde treffe eine Anzeigepflicht an die Strafverfolgungsbehörde. Es liege kein geringfügiger Verstoss vor. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.