c) Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Einhaltung der Arbeitszeiten überhaupt in die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde fallen würde. Grundsätzlich ist für die Einhaltung der (Nacht-)Ruhezeiten die Gemeindepolizeibehörde zuständig (vgl. Art. 25 und Art. 33 Gemeindepolizeireglement15). Im vorliegenden Fall könnte sich eine Zuständigkeit der Baupolizeibehörde allenfalls aufgrund einer Auflage zu den Arbeitszeiten während der 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 6 14 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 6, Art. 51 N. 11 und Art. 65