Auf das Erfordernis der Aktualität wird zwar ausnahmsweise verzichtet. Die entsprechenden Voraussetzungen waren jedoch vorliegend nicht erfüllt. Bei den zur Diskussion stehenden Bauarbeiten vom Juni 2019 stellten sich weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch erschien eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht.14 Auch der Beschwerdeführer vermag keine Gründe zu nennen, weshalb hier auf das Erfordernis der Aktualität ausnahmsweise verzichtet werden könnte. Folglich ist diese Rüge unbegründet, der Verzicht der Vorinstanz auf eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Arbeiten ist nicht zu beanstanden.