Diese Arbeiten wurden angeblich widerrechtlich in Verletzung der Nachtruhe vorgenommen. Diese Arbeiten waren jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abgeschlossen und dauerten nicht weiter an. An der Prüfung der Rechtmässigkeit der Arbeiten durch die Vorinstanz bestand daher kein schutzwürdiges Interesse.