b) Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Dies setzt unter anderem ein aktuelles Interesse an der Gesuchsbehandlung voraus.13 Daran mangelt es bei einem abgeschlossenen Sachverhalt. Dauert ein angeblich baurechtswidriger Zustand nicht mehr an, besteht daher grundsätzlich kein aktuelles und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung einer Baupolizeianzeige. Im vorliegenden Fall stehen Bauarbeiten im Juni 2019 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 zur Diskussion. Diese Arbeiten wurden angeblich widerrechtlich in Verletzung der Nachtruhe vorgenommen.