a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Gemeinde habe seine Rüge betreffend Ausführung von Arbeiten ausserhalb der bewilligten Zeiten nicht geprüft. Dies mit der Begründung, diese Arbeiten seien abgeschlossen. Damit schränke die Gemeinde ihre Zuständigkeit in unzulässiger Weise auf Fälle ein, bei denen ein widerrechtlicher Zustand noch andaure.