d) Folglich ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 9. März 2017 noch nicht vollständig umgesetzt ist und am bewilligten Lagerplatz noch gearbeitet wird. Dass die Beschwerdegegnerin dafür auf der bewilligten Grünfläche Zwischenlagerplätze errichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Die gemäss Baubewilligung vom 9. März 2017 ausgewiesene Grünfläche muss erst nach Abschluss dieser Baubewilligung umgesetzt werden. Die Annahme des Beschwerdeführers, die deponierten Materialien hätten keinen Zusammenhang mit dem ausgeführten Lagerplatz, ist somit nicht haltbar.