Zwar geht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 davon aus, dass der herangeführte Kies nichts mit dem Lagerplatz zu tun habe, sondern mit einem anderen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das diese nach einer allfälligen Streichung der Grünflächenziffer auf der Baurechtsparzelle Nr. K.________ umsetzen wolle. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 kann auch aus dem Standort des Kieshaufens nichts über seine Verendung geschlossen werden.