Dies ist aber letztlich irrelevant. Auch ein Zwischenlagerplatz für Kies spricht nicht gegen die Darstellung der Gemeinde, wonach es sich um Zwischenlagerungen für die Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 handelt. Dass für Fertigstellung des Lagerplatzes Kies verwendet wird, ist glaubwürdig. Zwar geht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 davon aus, dass der herangeführte Kies nichts mit dem Lagerplatz zu tun habe, sondern mit einem anderen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das diese nach einer allfälligen Streichung der Grünflächenziffer auf der Baurechtsparzelle Nr. K.________ umsetzen wolle.