Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 eingeräumt, dass es sich dabei im Widerspruch zu ihrer Aussage in der Eingabe vom 12. Februar 2020 um Kies handelt. Dieser stamme von einem regionalen Kieslieferanten und werde dazu verwendet, den Lagerplatz in der bewilligten Dimension fertig zu stellen. Somit hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass auf dem als Grünfläche bewilligten Bereich lediglich Humus abgelagert sei. Dies ist aber letztlich irrelevant.