Allerdings zeigt dieses Foto nur den südlichen Teil der am 9. März 2017 bewilligten Grünfläche.11 Demgegenüber scheint auf dem Foto in der Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2020 im nördlichsten Bereich der Grünfläche (auf der Ostseite der nördlichen Grenze der Baurechtsparzelle Nr. K.________) ein Schotterhaufen erkennbar zu sein, wobei auch hier nicht eindeutig erkennbar ist, um was für Material es sich handelt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 eingeräumt, dass es sich dabei im Widerspruch zu ihrer Aussage in der Eingabe vom 12. Februar 2020 um Kies handelt.