b) Gemäss Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 wurde nur Humus, welcher ausschliesslich von der Bauparzelle stammt, auf der Grünfläche zwischengelagert. Andere Materialien seien auf der Grünfläche nicht abgelagert worden. Der zwischengelagerte Humus stehe zur weiteren Verwendung im Rahmen der Fertigstellung des mit Baubewilligung vom 9. März 2017 bewilligten Projekts zur Verfügung. Auf dem vorhandenen Foto der Gemeinde zu den gerügten Materialablagerungen10 ist nicht abschliessend zu erkennen, ob es sich bei dem abgelagerten Material lediglich um Humus oder auch um tiefere Erdschichten handelt. Schotter ist aber nicht zu erkennen.