a) Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gehe einzig von abgelagertem Humus auf dem als Grünfläche bewilligten Bereich aus. Tatsächlich handle es sich um Humus, tiefere Erdschichten und herangeführten Schotter. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Lagerplatz fertig gebaut und das bewilligte Projekt somit abgeschlossen sei. Damit hätten die deponierten Materialien keinen Zusammenhang mit dem ausgeführten Lagerplatz.