Der Beschwerdeführer selber geht davon aus, dass im Juni 2019 zuletzt Arbeiten im Zusammenhang mit der Baubewilligung ausgeführt worden sind. Seit Juni 2019 wurden die Bauarbeiten noch nicht während mehr als einem Jahr unterbrochen. Dies wird frühestens im Juni 2020 der Falls sein. Wann genau dies der Fall sein wird, ist abhängig davon, wann die letzten Arbeiten im Sommer 2019 tatsächlich vorgenommen wurden. Somit ist diese Rüge auch in der Sache unbegründet, die Gültigkeit der Baubewilligung vom 9. März 2017 ist noch nicht abgelaufen. 4. Abgelagertes Material 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 42 N. 4