d) In der Sache ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb von drei Jahren seit der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat. Umstritten ist, ob ein überjähriger Unterbruch der Bauarbeiten zum Erlöschen der Baubewilligung geführt hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterbruch von Sommer 2017 bis Juni 2019 fällt jedoch noch in Dreijahresfrist für den Baubeginn und ist daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer selber geht davon aus, dass im Juni 2019 zuletzt Arbeiten im Zusammenhang mit der Baubewilligung ausgeführt worden sind.