Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr ist eine Baubewilligung in jedem Fall mindestens drei Jahre gültig. Unter diesen Umständen ist mangels Relevanz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Abklärungen zur Überjährigkeit eines Bauunterbruchs getroffen hat. Insofern ist die Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen unbegründet.