c) Damit kommt der Tatbestand der überjährigen Unterbrechung unterdessen zum Tragen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war dies jedoch noch nicht der Fall. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der überjährigen Unterbrechung bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist zum Tragen kommt, überzeugt nicht. Dies hätte die unsinnige Konsequenz, dass die Gültigkeit der Baubewilligung für einen Bauherrn, der bereits mit den Bauarbeiten begonnen hat, ablaufen könnte, während dem sie für einen Bauherrn, der noch nicht begonnen hat, noch nicht abgelaufen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes.