b) Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird (Art. 42 Abs. 2 BauG). Die Dreijahresfrist beginnt mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen. Eine überjährige Unterbrechung ist nur relevant, wenn die Frist zum Baubeginn abgelaufen ist.9 Im vorliegenden Fall steht eine Baubewilligung vom 9. März 2017 zur Diskussion. Ausgehend von der Annahme, dass der Entscheid vom 9. März 2017 am nächsten Tag zugestellt wurde, wurde dieser Entscheid frühestens am 11. April und spätestens am 18. April 2017 rechtskräftig.