Zudem habe die Vorinstanz zur Überjährigkeit des Unterbruchs der Bauarbeiten keine Abklärungen getroffen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin behaupte nicht einmal, dass sie zwischen Sommer 2017 und Juni 2019 Bauarbeiten am Platz vorgenommen habe. Damit sei die Gültigkeit der Baubewilligung erloschen. In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass im Juni 2019 letzte Arbeiten am Lagerplatz vorgenommen worden seien.