a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den überjährigen Unterbruch bei der Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 durch die Beschwerdegegnerin ignoriert. Wenn ein Bauherr die Arbeiten beginne und danach länger als ein Jahr unterbreche, könne er ohne neue Baubewilligung das Vorhaben nicht mehr fortsetzen. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Zudem habe die Vorinstanz zur Überjährigkeit des Unterbruchs der Bauarbeiten keine Abklärungen getroffen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt.