Schliesslich ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung erwachsen würde. Somit sind hier die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt und die angefochtene Verfügung muss wegen der Gehörsverletzung nicht aufgehoben werden. 3. Geltungsdauer Baubewilligung 6 Vorakten pag. 6 bis 9 (in der Beilage zum Schreiben der Gemeinde vom 29. Oktober 2019) 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 49 N. 4