Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 die Gelegenheit, zur Aktennotiz vom 28. August 2019 Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 Gebrauch gemacht. Weiter ist zu beachten, dass die BVD die angefochtene Verfügung vollumfänglich überprüft8 und damit als Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung erwachsen würde.