Unproblematisch ist dabei, dass gemäss der Aktennotiz vom 28. August 2019 auch die Baukontrolle vom 21. August 2019 unangemeldet durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausgeführt (siehe Bst. c) ist dies ebenso wenig zu beanstanden, wie die Folge davon, dass der Beschwerdeführer daran nicht teilnehmen konnte. Nicht korrekt ist allerdings der Umstand, dass die Aktennotiz vom 28. August 2019 anders als die Aktennotiz vom 7. August 2019 den Parteien und damit auch dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Damit wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.