Ab diesem Datum müsse die Grünfläche gemäss dem Protokoll vom 7. August 2019 instand gestellt und müssten die Zwischenlagerungen entfernt sein. Bei den Zwischenlagerungen handle es sich um temporäre Bautätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem bewilligten Lagerplatz stünden und benötigten somit aus Sicht der Gemeinde nicht explizit eine separate Baubewilligung. Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2019 stützt sich inhaltlich denn auch wesentlich auf diese Feststellungen in der Aktennotiz vom 28. August 2019 ab. Dennoch werden weder die zweite Baukontrolle vom 21. August 2019 noch die zugehörige Aktennotiz vom 28. August 2019 in der angefochtenen Verfügung erwähnt.