b) Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Die Teilnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangekündigt erfüllen kann. In solchen Fällen gebietet der Gehörsanspruch aber, dass die Beweisaufnahme zugunsten der abwesenden Partei dokumentiert wird und dass die Parteien nachträglich zum Beweisergebnis Stellung beziehen können.4