b) Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, der Beschwerdeführer sei als Fürsprecher und Dr. iur. auf seine Anträge zu behaften. Diese seien nicht reformatorisch. Die BVE als Beschwerdeinstanz kann jedoch nicht nur reformatorisch, sondern auch kassatorisch entscheiden (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Der kassatorische Antrag in der Beschwerde auf Rückweisung zu neuem Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtliches Gehör