Beschwerdeführer habe am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 12. Juli 2019 ausdrücklich den Wunsch geäussert, im anzuhebenden Verfahren Parteirechte auszuüben. Dementsprechend wurde ihm die angefochtene Verfügung gemäss Eröffnungsformel förmlich eröffnet und nicht bloss zur Kenntnis zugestellt. Der Beschwerdeführer ist somit formell beschwert. Zudem ist er durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf baupolizeiliche Massnahmen verzichtet wird, auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.