Im Anschluss an das Beweisverfahren erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zu dessen Ergebnis Stellung zu nehmen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können Baupolizeiverfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat als Anzeiger am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der