2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde Schwarzenburg mit, die Beschwerdegegnerin habe auf dem Baurechtsgrundstück Nr. K.________ umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt. Die Arbeiten hätten jeweils noch in der Dunkelheit begonnen und bis etwa 08.00 Uhr gedauert. Diese Arbeiten seien widerrechtlich in Verletzung der Nachtruhe und ohne Baubewilligung erfolgt. Lärmige Arbeiten in der Nachtruhe seien unzulässig und die Baubewilligung vom 9. März 2017 sei wegen überjährigem Unterbruch erloschen. Weiter sei eine Grünflächenziffer von 0.398 bewilligt worden. Die auf den Grünflächen deponierten Aushubmaterialien und abgestellten Gerätschaften würden diese Ziffer