I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtentscheid vom 7. September 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Neubau eines Lagerplatzes für Landmaschinen, Motorfahrzeuge und Futtermittel, für das Erstellen einer Entwässerungsanlage und für die Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse. Der Lagerplatz befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________, welche als Baurechtsparzelle zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgeschieden ist (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Zufahrt führt über die Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. L.___