Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2019/70 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. April 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Gemeindeverwaltung, Freiburgstrasse 8, Postfach 68, 3150 Schwarzenburg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Schwarzenburg vom 11. September 2019 (Ablagern von Humus und anderen Gerätschaften auf der Grünfläche bzw. ausserhalb bewilligter Lagefläche) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtentscheid vom 7. September 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Neubau eines Lagerplatzes für Landmaschinen, Motorfahrzeuge und Futtermittel, für das Erstellen einer Entwässerungsanlage und für die Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse. Der Lagerplatz befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________, welche als Baurechtsparzelle zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgeschieden ist (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Zufahrt führt über die Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. L.________ im Eigentum der Gemeinde. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone A3 und im Gewässerschutzbereich üB (übriger Bereich). Eine gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) am 9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (RA Nr. 110/2016/148). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1/10 BVD 120/2019/70 2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde Schwarzenburg mit, die Beschwerdegegnerin habe auf dem Baurechtsgrundstück Nr. K.________ umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt. Die Arbeiten hätten jeweils noch in der Dunkelheit begonnen und bis etwa 08.00 Uhr gedauert. Diese Arbeiten seien widerrechtlich in Verletzung der Nachtruhe und ohne Baubewilligung erfolgt. Lärmige Arbeiten in der Nachtruhe seien unzulässig und die Baubewilligung vom 9. März 2017 sei wegen überjährigem Unterbruch erloschen. Weiter sei eine Grünflächenziffer von 0.398 bewilligt worden. Die auf den Grünflächen deponierten Aushubmaterialien und abgestellten Gerätschaften würden diese Ziffer massiv verringern. Am 11. September 2019 verfügte die Gemeinde Schwarzenburg hinsichtlich der Anzeige vom 12. Juli 2019, es würden keine baupolizeilichen Massnahmen und keine weitergehenden Beweismassnahmen angeordnet. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt, "die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen zu neuem Entscheid und zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft". 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Schwarzenburg verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und stellt somit auch keinen Antrag. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 im parallelen Beschwerdeverfahren BVD 120/2019/82 mit den gleichen Verfahrensbeteiligten betreffend Ausblasen von Erntemaschinen auch zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sie beantragt dabei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Allerdings wurde die Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 von der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 angesetzten Frist bis 29. Oktober 2019 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren BVD 120/2019/70 eingereicht. Bei fristgebundenen Eingaben muss der Antrag innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG2). Somit hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine rechtsgültigen Anträge gestellt. Im Anschluss an das Beweisverfahren erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zu dessen Ergebnis Stellung zu nehmen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können Baupolizeiverfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat als Anzeiger am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/10 BVD 120/2019/70 Beschwerdeführer habe am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 12. Juli 2019 ausdrücklich den Wunsch geäussert, im anzuhebenden Verfahren Parteirechte auszuüben. Dementsprechend wurde ihm die angefochtene Verfügung gemäss Eröffnungsformel förmlich eröffnet und nicht bloss zur Kenntnis zugestellt. Der Beschwerdeführer ist somit formell beschwert. Zudem ist er durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf baupolizeiliche Massnahmen verzichtet wird, auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. b) Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, der Beschwerdeführer sei als Fürsprecher und Dr. iur. auf seine Anträge zu behaften. Diese seien nicht reformatorisch. Die BVE als Beschwerdeinstanz kann jedoch nicht nur reformatorisch, sondern auch kassatorisch entscheiden (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Der kassatorische Antrag in der Beschwerde auf Rückweisung zu neuem Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde Schwarzenburg habe ohne sein Wissen einen Augenschein durchgeführt. Die angefochtene Verfügung stelle massgeblich auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen ab. Damit seien seine Parteirechte in schwerwiegender Weise verletzt worden. b) Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Die Teilnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangekündigt erfüllen kann. In solchen Fällen gebietet der Gehörsanspruch aber, dass die Beweisaufnahme zugunsten der abwesenden Partei dokumentiert wird und dass die Parteien nachträglich zum Beweisergebnis Stellung beziehen können.4 c) Die Gemeinde Schwarzenburg hat am 17. Juli 2019, also kurz nach der Anzeige des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2019, eine unangemeldete Baukontrolle auf der Baurechtsparzelle Nr. K.________ durchgeführt. Wird eine Baukontrolle der Bauherrschaft vorgängig angemeldet, besteht die Gefahr, dass diese sich darauf einrichtet und anlässlich der Kontrolle vor Ort keine verlässlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Zu einer unangemeldeten Kontrolle können die Parteien aber definitionsgemäss nicht eingeladen werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bei der unangemeldeten Baukontrolle nicht teilnehmen konnte. Die Gemeinde Schwarzenburg hat die Kontrolle vom 17. Juli 2019 in einer Aktennotiz vom 7. August 2019 inklusive zwei Fotos vom Lagerplatz festgehalten.5 Diese hat sie neben der Beschwerdegegnerin auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben vom 15. August 2019 hat der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit durch die unangekündigte Baukontrolle vom 17. Juli 2019 nicht verletzt. d) Allerdings finden sich in der Aktennotiz vom 7. August 2019 kaum Feststellungen zu den mit Schreiben vom 12. Juli 2019 angezeigten Sachverhalten, insbesondere zu den angeblich auf 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 22 N. 2 5 Vorakten pag. 30 bis 33 (in der Beilage zum Schreiben der Gemeinde vom 29. Oktober 2019) 3/10 BVD 120/2019/70 den Grünflächen deponierten Aushubmaterialien und abgestellten Gerätschaften. Bestenfalls die Feststellung, auf dem Lagerplatz seien keine wiederrechtlichen Maschinen und Geräte abgestellt, könnte sich darauf beziehen. Allerdings bezieht sich die Anzeige vom 12. Juli 2019 gerade nicht auf den Lagerplatz, sondern die Grünfläche. Hinsichtlich der Anzeige vom 12. Juli 2019 wesentlich ergiebiger ist eine Aktennotiz vom 28. August 2019 betreffend eine Baukontrolle vom 21. August 2019.6 Diese äussert sich zur Lagerung von Humus und Aushubmaterial auf dem Grünflächenbereich. Demzufolge handle es sich hierbei um eine Zwischenlagerung wie es beim Erstellen von Bauten üblich sei. Massgebend werde der Zustand am 17. Juli 2019 (recte: 2020) sein. Ab diesem Datum müsse die Grünfläche gemäss dem Protokoll vom 7. August 2019 instand gestellt und müssten die Zwischenlagerungen entfernt sein. Bei den Zwischenlagerungen handle es sich um temporäre Bautätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem bewilligten Lagerplatz stünden und benötigten somit aus Sicht der Gemeinde nicht explizit eine separate Baubewilligung. Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2019 stützt sich inhaltlich denn auch wesentlich auf diese Feststellungen in der Aktennotiz vom 28. August 2019 ab. Dennoch werden weder die zweite Baukontrolle vom 21. August 2019 noch die zugehörige Aktennotiz vom 28. August 2019 in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Unproblematisch ist dabei, dass gemäss der Aktennotiz vom 28. August 2019 auch die Baukontrolle vom 21. August 2019 unangemeldet durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausgeführt (siehe Bst. c) ist dies ebenso wenig zu beanstanden, wie die Folge davon, dass der Beschwerdeführer daran nicht teilnehmen konnte. Nicht korrekt ist allerdings der Umstand, dass die Aktennotiz vom 28. August 2019 anders als die Aktennotiz vom 7. August 2019 den Parteien und damit auch dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Damit wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.7 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 die Gelegenheit, zur Aktennotiz vom 28. August 2019 Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 Gebrauch gemacht. Weiter ist zu beachten, dass die BVD die angefochtene Verfügung vollumfänglich überprüft8 und damit als Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung erwachsen würde. Somit sind hier die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt und die angefochtene Verfügung muss wegen der Gehörsverletzung nicht aufgehoben werden. 3. Geltungsdauer Baubewilligung 6 Vorakten pag. 6 bis 9 (in der Beilage zum Schreiben der Gemeinde vom 29. Oktober 2019) 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 49 N. 4 4/10 BVD 120/2019/70 a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den überjährigen Unterbruch bei der Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 durch die Beschwerdegegnerin ignoriert. Wenn ein Bauherr die Arbeiten beginne und danach länger als ein Jahr unterbreche, könne er ohne neue Baubewilligung das Vorhaben nicht mehr fortsetzen. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Zudem habe die Vorinstanz zur Überjährigkeit des Unterbruchs der Bauarbeiten keine Abklärungen getroffen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin behaupte nicht einmal, dass sie zwischen Sommer 2017 und Juni 2019 Bauarbeiten am Platz vorgenommen habe. Damit sei die Gültigkeit der Baubewilligung erloschen. In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass im Juni 2019 letzte Arbeiten am Lagerplatz vorgenommen worden seien. b) Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird (Art. 42 Abs. 2 BauG). Die Dreijahresfrist beginnt mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen. Eine überjährige Unterbrechung ist nur relevant, wenn die Frist zum Baubeginn abgelaufen ist.9 Im vorliegenden Fall steht eine Baubewilligung vom 9. März 2017 zur Diskussion. Ausgehend von der Annahme, dass der Entscheid vom 9. März 2017 am nächsten Tag zugestellt wurde, wurde dieser Entscheid frühestens am 11. April und spätestens am 18. April 2017 rechtskräftig. Die Dreijahresfrist für den Baubeginn ist somit frühestens am 11. April 2020 und spätestens am 18. April 2020 abgelaufen. c) Damit kommt der Tatbestand der überjährigen Unterbrechung unterdessen zum Tragen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war dies jedoch noch nicht der Fall. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der überjährigen Unterbrechung bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist zum Tragen kommt, überzeugt nicht. Dies hätte die unsinnige Konsequenz, dass die Gültigkeit der Baubewilligung für einen Bauherrn, der bereits mit den Bauarbeiten begonnen hat, ablaufen könnte, während dem sie für einen Bauherrn, der noch nicht begonnen hat, noch nicht abgelaufen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr ist eine Baubewilligung in jedem Fall mindestens drei Jahre gültig. Unter diesen Umständen ist mangels Relevanz nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz keine Abklärungen zur Überjährigkeit eines Bauunterbruchs getroffen hat. Insofern ist die Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen unbegründet. d) In der Sache ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb von drei Jahren seit der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat. Umstritten ist, ob ein überjähriger Unterbruch der Bauarbeiten zum Erlöschen der Baubewilligung geführt hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterbruch von Sommer 2017 bis Juni 2019 fällt jedoch noch in Dreijahresfrist für den Baubeginn und ist daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer selber geht davon aus, dass im Juni 2019 zuletzt Arbeiten im Zusammenhang mit der Baubewilligung ausgeführt worden sind. Seit Juni 2019 wurden die Bauarbeiten noch nicht während mehr als einem Jahr unterbrochen. Dies wird frühestens im Juni 2020 der Falls sein. Wann genau dies der Fall sein wird, ist abhängig davon, wann die letzten Arbeiten im Sommer 2019 tatsächlich vorgenommen wurden. Somit ist diese Rüge auch in der Sache unbegründet, die Gültigkeit der Baubewilligung vom 9. März 2017 ist noch nicht abgelaufen. 4. Abgelagertes Material 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 42 N. 4 5/10 BVD 120/2019/70 a) Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gehe einzig von abgelagertem Humus auf dem als Grünfläche bewilligten Bereich aus. Tatsächlich handle es sich um Humus, tiefere Erdschichten und herangeführten Schotter. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Lagerplatz fertig gebaut und das bewilligte Projekt somit abgeschlossen sei. Damit hätten die deponierten Materialien keinen Zusammenhang mit dem ausgeführten Lagerplatz. b) Gemäss Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 wurde nur Humus, welcher ausschliesslich von der Bauparzelle stammt, auf der Grünfläche zwischengelagert. Andere Materialien seien auf der Grünfläche nicht abgelagert worden. Der zwischengelagerte Humus stehe zur weiteren Verwendung im Rahmen der Fertigstellung des mit Baubewilligung vom 9. März 2017 bewilligten Projekts zur Verfügung. Auf dem vorhandenen Foto der Gemeinde zu den gerügten Materialablagerungen10 ist nicht abschliessend zu erkennen, ob es sich bei dem abgelagerten Material lediglich um Humus oder auch um tiefere Erdschichten handelt. Schotter ist aber nicht zu erkennen. Allerdings zeigt dieses Foto nur den südlichen Teil der am 9. März 2017 bewilligten Grünfläche.11 Demgegenüber scheint auf dem Foto in der Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2020 im nördlichsten Bereich der Grünfläche (auf der Ostseite der nördlichen Grenze der Baurechtsparzelle Nr. K.________) ein Schotterhaufen erkennbar zu sein, wobei auch hier nicht eindeutig erkennbar ist, um was für Material es sich handelt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 eingeräumt, dass es sich dabei im Widerspruch zu ihrer Aussage in der Eingabe vom 12. Februar 2020 um Kies handelt. Dieser stamme von einem regionalen Kieslieferanten und werde dazu verwendet, den Lagerplatz in der bewilligten Dimension fertig zu stellen. Somit hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass auf dem als Grünfläche bewilligten Bereich lediglich Humus abgelagert sei. Dies ist aber letztlich irrelevant. Auch ein Zwischenlagerplatz für Kies spricht nicht gegen die Darstellung der Gemeinde, wonach es sich um Zwischenlagerungen für die Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 handelt. Dass für Fertigstellung des Lagerplatzes Kies verwendet wird, ist glaubwürdig. Zwar geht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 davon aus, dass der herangeführte Kies nichts mit dem Lagerplatz zu tun habe, sondern mit einem anderen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das diese nach einer allfälligen Streichung der Grünflächenziffer auf der Baurechtsparzelle Nr. K.________ umsetzen wolle. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 kann auch aus dem Standort des Kieshaufens nichts über seine Verendung geschlossen werden. c) Was die Frage betrifft, ob der Lagerplatz fertig gebaut und das bewilligte Projekt somit abgeschlossen ist, ergibt sich aus den vorhandenen Fotos kein eindeutiges Bild. Zumindest der Abschluss des befestigten Lagerplatzes gegen die Grünfläche mit den gerügten Materialablagerungen scheint jedoch nicht fertig gestellt zu sein.12 In den Eingaben vom 12. Februar und 6. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin denn auch bestätigt, dass die Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 noch andauerten. Insbesondere müsse der Platz noch definitiv nivelliert gewalzt und die Deckschicht eingebaut werden. Der Platz sei nur teilweise und die Umgebung noch nicht fertig gestellt. 10 Vorakten pag. 9 (in der Beilage zum Schreiben der Gemeinde vom 29. Oktober 2019) 11 Vergleiche den mit Entscheid vom 9. März 2019 bewilligten Grundrissplan vom 17. Juni 2015 (in der Beilage zum Kurzbrief der Gemeinde vom 14. Januar 2020) 12 Vorakten pag. 8 und 9 (in der Beilage zum Schreiben der Gemeinde vom 29. Oktober 2019) 6/10 BVD 120/2019/70 d) Folglich ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 9. März 2017 noch nicht vollständig umgesetzt ist und am bewilligten Lagerplatz noch gearbeitet wird. Dass die Beschwerdegegnerin dafür auf der bewilligten Grünfläche Zwischenlagerplätze errichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Die gemäss Baubewilligung vom 9. März 2017 ausgewiesene Grünfläche muss erst nach Abschluss dieser Baubewilligung umgesetzt werden. Die Annahme des Beschwerdeführers, die deponierten Materialien hätten keinen Zusammenhang mit dem ausgeführten Lagerplatz, ist somit nicht haltbar. Auch ein Zwischenlagerplatz für Kies spricht grundsätzlich nicht dagegen, dass es sich um Zwischenlagerungen für die Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 handelt. Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. 5. Arbeitszeiten a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Gemeinde habe seine Rüge betreffend Ausführung von Arbeiten ausserhalb der bewilligten Zeiten nicht geprüft. Dies mit der Begründung, diese Arbeiten seien abgeschlossen. Damit schränke die Gemeinde ihre Zuständigkeit in unzulässiger Weise auf Fälle ein, bei denen ein widerrechtlicher Zustand noch andaure. b) Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Dies setzt unter anderem ein aktuelles Interesse an der Gesuchsbehandlung voraus.13 Daran mangelt es bei einem abgeschlossenen Sachverhalt. Dauert ein angeblich baurechtswidriger Zustand nicht mehr an, besteht daher grundsätzlich kein aktuelles und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung einer Baupolizeianzeige. Im vorliegenden Fall stehen Bauarbeiten im Juni 2019 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baubewilligung vom 9. März 2017 zur Diskussion. Diese Arbeiten wurden angeblich widerrechtlich in Verletzung der Nachtruhe vorgenommen. Diese Arbeiten waren jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abgeschlossen und dauerten nicht weiter an. An der Prüfung der Rechtmässigkeit der Arbeiten durch die Vorinstanz bestand daher kein schutzwürdiges Interesse. Auf das Erfordernis der Aktualität wird zwar ausnahmsweise verzichtet. Die entsprechenden Voraussetzungen waren jedoch vorliegend nicht erfüllt. Bei den zur Diskussion stehenden Bauarbeiten vom Juni 2019 stellten sich weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch erschien eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht.14 Auch der Beschwerdeführer vermag keine Gründe zu nennen, weshalb hier auf das Erfordernis der Aktualität ausnahmsweise verzichtet werden könnte. Folglich ist diese Rüge unbegründet, der Verzicht der Vorinstanz auf eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Arbeiten ist nicht zu beanstanden. c) Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Einhaltung der Arbeitszeiten überhaupt in die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde fallen würde. Grundsätzlich ist für die Einhaltung der (Nacht-)Ruhezeiten die Gemeindepolizeibehörde zuständig (vgl. Art. 25 und Art. 33 Gemeindepolizeireglement15). Im vorliegenden Fall könnte sich eine Zuständigkeit der Baupolizeibehörde allenfalls aufgrund einer Auflage zu den Arbeitszeiten während der 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 6 14 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 6, Art. 51 N. 11 und Art. 65 N. 25 15 Gemeindepolizeireglement vom 10. November 2008, abrufbar unter: www.schwarzenburg.ch > Online-Schalter 7/10 BVD 120/2019/70 Bauphase im Fachbericht Immissionsschutz vom 1. September 2015 zur Baubewilligung vom 7. September 2016 ergeben. 6. Strafanzeige a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde treffe eine Anzeigepflicht an die Strafverfolgungsbehörde. Es liege kein geringfügiger Verstoss vor. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Zuständig für die Verfolgung von Wiederhandlungen gegen Art. 50 BauG sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Dabei steht auch dem Beschwerdeführer selber ein Anzeigerecht an die Strafverfolgungsbehörde zu (Art. 301 Abs. 1 StPO16). Insofern ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse er an dieser Rüge hat (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG). Auf diese Rüge beziehungsweise auf seinen Antrag, die Sache sei zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann folglich nicht eingetreten werden. Die Frage, ob die Gemeinde eine Anzeigepflicht treffen würde, ist aufsichtsrechtlicher Natur. Die BVE hat keine Aufsichtsfunktion über die kommunalen Baupolizeibehörden (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG). 7. Kosten a) Bis auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind folglich sämtliche Rügen unbegründet. Da die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte, ist auch dies kein Grund für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Somit wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings ist die Gehörsverletzung im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer nur drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten können nicht der Gemeinde Schwarzenburg, die die Gehörsverletzung zu verantworten hat, auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG) und werden daher vom Kanton getragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'000.--. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat im Beschwerdeverfahren somit die obsiegende Partei. Dies ist hier in der Sache die Beschwerdegegnerin. Ein förmliches Obsiegen setzt jedoch voraus, dass eine Partei Anträge 16 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) 17 Verordnung vom 22.02.1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/10 BVD 120/2019/70 gestellt hat. Wer keine Anträge gestellt hat, kann keine Parteientschädigung beanspruchen.18 Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine rechtsgültigen Anträge gestellt (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 4). Somit gilt sie nicht als obsiegend und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Schwarzenburg vom 11. September 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine 18 Siehe Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13 9/10 BVD 120/2019/70 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10