unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.00 als angemessen. Da die Auslagen in der Kostennote pauschal 3 % des Honorars betragen, sind auch die Auslagen auf Fr. 120.00 zu reduzieren. Die Kosten des Anwalts der Beschwerdeführenden werden damit auf Fr. 4'437.25 (Honorar Fr. 4'000.00, Auslagen Fr. 120.00, Mehrwertsteuer Fr. 317.25) festgelegt.