3. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Bei beiden Wohnungen handelt es sich weiterhin um Erstwohnungen, eine Umnutzung zu Zweitwohnungen fand nicht statt. Damit wurde vorliegend nichts unternommen, das den Planungszweck der erlassenen Planungszone, nämlich die Überprüfung sämtlicher Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen, beeinträchtigen könnte. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 29. August 2019 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.