Vorliegend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführenden und ihr Sohn ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Bst. b RHG nach wie vor in den beiden Wohnungen am E.________weg 5 in Ringgenberg haben und es sich daher bei den Wohnungen – entgegen der Ansicht der Gemeinde – noch immer um Erstwohnungen im Sinne von Art. 2. Abs. 2 ZWG handelt. Die bloss zeitweise Vermietung der Wohnungen während weniger Wochen in der Ferienzeit über Airbnb ändert daran nichts. Daraus lässt sich daher auch nicht ableiten, dass eine Nutzungsänderung von Erst- in Zweitwohnungen stattgefunden hätte.