In der restlichen Zeit werden die Wohnungen weiterhin durch die Beschwerdeführenden und ihren Sohn bewohnt. Es bestehen keine Anzeichen und wird auch von der Gemeinde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden und der minderjährige Sohn ihre subjektive Absicht des dauernden Verbleibens oder ihren objektiven Lebensmittelpunkt in diesen Wohnungen in Ringgenberg aufgaben oder in nächster Zeit aufzugeben gedenken. Die bloss temporäre Vermietung der Wohnungen während einzelner Wochen in der Ferienzeit ändert nichts am Niederlassungssort der Familie in der Gemeinde Ringgenberg. Damit werden die beiden Wohnungen weiterhin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZWG i.V.m.