Auch in der Beschwerde betonen sie erneut, die Wohnungen würden von ihnen nur bei Ferienabwesenheit während weniger Wochen pro Jahr vermietet. Die Gemeinde bestreitet diese Ausführungen der Beschwerdeführenden weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Die BVE sieht daher keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Es ist daher von einer bloss temporären Vermietung der beiden Wohnungen während weniger Wochen in der Ferienzeit auszugehen. In der restlichen Zeit werden die Wohnungen weiterhin durch die Beschwerdeführenden und ihren Sohn bewohnt.