Die Gemeinde schliesst aber aus der zeitweisen Vermietung dieser Wohnungen über die Buchungsplattform Airbnb, dass es sich bei den beiden Wohnungen neu um Zweitwohnungen handelt und entsprechend eine Umnutzung von Erst- zu Zweitwohnungen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführenden haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie die Wohnungen nur teilweise durch den Sommer vermieten würden, wenn sie in den Ferien oder auf dem Campingplatz seien.10 Auch in der Beschwerde betonen sie erneut, die Wohnungen würden von ihnen nur bei Ferienabwesenheit während weniger Wochen pro Jahr vermietet.