e) Es ist unbestritten bzw. wird auch von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die beiden Wohnungen im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone als Erstwohnsitz für die Beschwerdeführenden sowie ihren Sohn galten. Die Gemeinde schliesst aber aus der zeitweisen Vermietung dieser Wohnungen über die Buchungsplattform Airbnb, dass es sich bei den beiden Wohnungen neu um Zweitwohnungen handelt und entsprechend eine Umnutzung von Erst- zu Zweitwohnungen stattgefunden hat.